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UNESCO-Welterbe

Kapitel 1.0

Die Welterbekonvention

Die Grundlage des UNESCO-Welterbes ist ein Völkerrechtsvertrag, nämlich das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ (kurz Welterbekonvention). Es wurde 1972 auf der 17. Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet und trat 1975 in Kraft. Bis heute haben 192 Staaten (Stand Juli 2016) dieses Übereinkommen ratifiziert, Österreich 1993. Die Konvention betont die Verpflichtung aller Völker, das gemeinsame Erbe zu erhalten und zu schützen. Sie fordert alle Staaten auf, ihre unersetzlichen Kultur- und Naturgüter zu identifizieren, die dann in eine internationale Liste des schützenswerten Erbes – die sogenannte Welterbeliste – aufgenommen werden. Die Konvention hält fest, dass Kulturdenkmäler und Naturerbestätten, wie die Pyramiden in Ägypten, der Grand Canyon, die Akropolis in Athen, das Schloss Schönbrunn und der Neusiedler See, die auf der Welterbeliste eingetragen sind, nicht nur für einen Staat oder eine Region von Bedeutung sind, sondern als Teil des Erbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen. Ihre Zerstörung, ihr Verfall wäre ein Verlust für die ganze Welt.